Vermögenseinsatz Kindesunterhalt
Vermögenseinsatz

Vermögenseinsatz Kindesunterhalt

Unterhalt aus Vermögen beim Kindesunterhalt

Übergang des Unterhaltsanspruches aus Vermögen auf das Jobcenter - § 33 SGB II

Übergang auf die Unterhaltsvorschuss-Behörde - § 7 UntVorschG

Immer wieder taucht die Frage auf, inwieweit das Jobcenter berechtigt ist, Unterhalt aus Vermögen zu fordern. Meistens handelt es sich um Fälle, in denen der Pflichtige Vermögen geerbt oder größere Verkaufserlöse erzielt hat.

Eine Unterhaltspflicht aus Vermögen kommt nur in Betracht, wenn der unterhaltsrechtliche Bedarf nicht aus dem tatsächlichen oder fiktiv zu berücksichtigenden unterhaltsrelevanten Einkommen sichergestellt werden kann.

Eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung zum Vermögenseinsatz besteht aufgrund der gesteigerten Leistungspflicht (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB), wenn der Mindestunterhalt des minderjährigen Kindes nicht sichergestellt ist. Ob und inwieweit dem barunterhaltspflichtigen Elternteil beim Minderjährigenunterhalt ein Vermögensschonbetrag (für angemessene Altersvorsorge und unvorhersehbare Ereignisse) zu verbleiben hat, lässt sich nicht generell beantworten. Jedenfalls, wenn der Mindestbedarf des gesteigert unterhaltsberechtigten minderjährigen oder des gleichgestellten privilegierten volljährigen Kindes nicht sichergestellt ist, werden beim Pflichtigen nicht nur keine  Aufwendungen für die zusätzliche Altersvorsorge (i. d. R. bis zu max. 4% des Bruttoeinkommens) einkommensmindernden zugestanden. Er hat dann auch vorhandenes Spar- oder Barvermögen für den Mindestbedarf einzusetzen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.

Ein zu belassendes Schonvermögen ist – anders als beim Elternunterhalt – gerade nicht festgelegt.

Es wird vertreten, dass dem Pflichtigen aufgrund der gesteigerten Leistungspflicht kein Vermögensschonbetrag zugestanden wird (vgl.  https://www.familienrecht-allgaeu.de/ de/ schonvermoegen.html, Stand 2020-04: „Die Schranke der Unterhaltspflicht „ohne Gefährdung“ der eigenen Versorgung gilt gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern wegen § 1603 Abs.2 BGB nicht. Hier besteht also kein Schonvermögen zu Gunsten des Unterhaltsschuldners; auch nicht in Form des Altersvorsorgevermögens.“).

Zu dem Thema gibt es scheinbar wenig veröffentlichte Rechtsprechung.

Im Rahmen von § 1603 Abs. 2 BGB hat der barunterhaltspflichtige Elternteil auch den Vermögensstamm (hier: Erlös aus der Veräußerung einer Immobilie) einzusetzen, soweit sein Einkommen nicht ausreicht, den Mindestunterhalt des Kindes zu decken und dies im Einzelfall zumutbar ist (vgl. OLG Frankfurt a. M., 19.05.2021, 4 UF 41/21, openJur 2021, 26975; OLG Frankfurt/M., 15. 7. 2015, 5 UF 50/15, § 1603 II BGB, FamRZ 2016, 1174 = NJW 2015, 3105 ? MDR 2016, 33; OLG Brandenburg, 19.11.2012, 15 UF 83/12, § 1603 BGB, FamRZ 2013, 1139).

Ein individuell nach Billigkeitsgesichtspunkten zu bestimmender Vermögensschonbetrag ist allerdings auch beim Minderjährigenunterhalt nicht ausgeschlossen.

(vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.05.2021 – 4 UF 41/21, penJur 2021, 26975: … Diese Opfergrenze ist in der Regel nur dann überschritten, wenn der Unterhaltspflichtige sein Vermögen zur Deckung des eigenen Unterhaltsbedarfes benötigt (vgl. BGH FamRZ FamRZ 2004, 1184; 1989, 170 ff; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 1174). … Bei größeren Vermögen kann dem Pflichtigen nur ein entsprechender Sockelbetrag als Schonvermögen verbleiben, der in der Rspr. in der Vergangenheit mit Werten von 2- 3.000 € angenommen wurde (vgl. ua. BGH FamRZ 1998, 367). Aber selbst wenn nach dem Rechtsgedanken des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII die Höhe des dem Pflichtigen zu belassenden „Notgroschens“ nach den sozialhilferechtlichen Sätzen nach der VO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (derzeit 5.000 €) als Untergrenze bemessen würde, wäre diese Betrag vorliegend mit einem dem Antragsgegner zur Verfügung stehenden Vermögen von 175.000 € weit überschritten (vgl. Johannsen/Henrich/Althammer/Hammermann BGB § 1577 Rn. 76).

OLG Hamm, 10.04.2018, II-1 UF 186/17, §§ 1603 BGB, 7 I UVG, 33 SGB II, Erwerbsobliegenheit bei nach §§ 7 UVG und 33 SGB II übergegangenen Ansprüchen auf Kindesunterhalt – Aufgabe einer nicht den Mindestunterhalt sichernden selbständigen Tätigkeit, JurionRS 2018, 27804 = FamRZ 2018, 1311).
Dort heißt es unter Rdnr. 94 u. 95:
“ … d) Vermögen des Antragsgegners: Der Antragsgegner hatte einen Anteil an der X GmbH in Höhe von 10.000,- €. Er hat ihn nunmehr durch Verkauf realisiert; dies hätte er aber schon vorher tun können und müssen. Das gleiche gilt für den Anteil an der GmbH. Gegenüber minderjährigen Kindern hat der unterhaltspflichtige Elternteil nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB alle verfügbaren Mittel, d. h. auch den Vermögensstamm, zu seinem und der Kinder Unterhalt zu verwenden (Wendl/ Dose, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., 2015, § 1 Rn 620). Maßgebliches Kriterium ist die Billigkeit (OLG Koblenz, Beschluss vom 27.05.2015 – 13 UF 25/15 – Rn 32 ff).
Der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung zur Verwendung der beiden Beträge nur gesagt, mit den ersten 10.000,- € habe er „Kosten“ bezahlt und mit den zweiten 10.000,- € habe er „Auslagen“ bezahlt. Diese Angaben sind, da der Antragsgegner – wie oben ausgeführt – darlegungs- und beweisbelastet ist, zu ungenau; eine Billigkeitsprüfung ist anhand dessen nicht möglich. Der Senat geht daher davon aus, dass nach Abzug eines Schonbetrages in Höhe von 5.000,- € die restlichen 15.000,- € zur Zahlung des Mindestkindesunterhalts zur Verfügung stehen.

Von daher wird man es im Einzelfall wohl hinnehmen müssen, dass der Pflichtige aus dem Vermögen bestehende Verbindlichkeiten zahlt oder für seinen Lebensunterhalt notwendige Beräge verwendet (siehe auch: https://www.scheidung.org/kindesunterhalt-sparguthaben/).
Im Falle der gesteigerten Leistungspflicht dürfte ansonsten der Vermögenseinsatz nicht beschränkt sein.

Die Rechtsprechung bejaht in den o. a. Fällen den Einsatz des Verkaufserlöses einer Immobilie. Ob und inwieweit eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung zur Verwertung (Verkauf oder Beleihung) des selbstbewohnten Familienheimes zur Sicherstellung des Mindestunterhaltes besteht, dürfte man ebenfalls nur im jeweiligen Einzelfall und nach Billigkeitsgesichtspunkten entscheiden können.

Vergleichsberechnung nach § 33 SGB II

Ob und inwieweit der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch auf einen Sozialleistungsträger übergeht, beurteilt sich aber nach den Vorschriften des jeweiligen Sozialleistungsrechts.

Während § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes nur die Beschränkung auf den erbrachten UV-Leistungsbetrag enthält,  sieht § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II eine sog. Vergleichsberechnung vor. Der Anspruch geht auf die SGB II-Behörde nur über, soweit das Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den § 12 zu berücksichtigende Vermögen übersteigt

Folglich ist der Vermögensschonbetrag nach § 12 SGB II für den Pflichtigen und ggf. seine Bedarfsgemeinschaft zu bestimmen. Nur der darüber hinausgehende Betrag muss eingesetzt werden.